Registrierungspflichtige, Antragsteller und beauftragte Hersteller von Medizinprodukten müssen regelmäßig Selbstinspektionen über die Funktionsweise des Qualitätsmanagementsystems durchführen und Selbstinspektionsberichte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Arzneimittelzulassungsbehörde des Staatsrats vorlegen.